SATZUNG RV Eicherhof 2012 als PDF herunterladen

S a t z u n g

des Reitervereins Eicherhof e. V. Bergisch Gladbach

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reiterverein Eicherhof e. V. mit dem Sitz in Bergisch Gladbach ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Bergisch Gladbach eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreisreiterverbandes „Bergisch Land“, des Kreissportbundes und des Pferdesportverband Rheinland e. V, des Landessportbundes NRW und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN)

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Reiterverein bezweckt:

1. 1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren.

1. 2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen; sowie der Durchführung von Lehrgängen auch gegen Entgelt.

1. 3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1. 4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sport und des Tierschutzes;

1. 5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

1. 6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

1. 7 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und -haltung im Gemeindegebiet

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Diese werden als „außerordentliche Mitglieder“ geführt.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 13).

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern

a.a. ordentliche Aktive Mitglieder

a.b. ordentliche Inaktive Mitglieder

b) außerordentlichen Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

Als ordentliche Aktive Mitglieder gemäß a.a. gelten solche Mitglieder, die einen Reitausweis beim R.V. Eicherhof e.V. und/oder Vereinsfördermaßnahmen in Anspruch nehmen und die Vereinsanlage nutzen. Als ordentliche Inaktive Mitglieder gemäß a.b. gelten alle anderen ordentlichen Mitglieder

Als außerordentliche Mitglieder werden geführt:

1. alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2. solche natürlichen und juristischen Personen, die lediglich die gemeinnützigen Zwecke des Vereins ideell oder materiell fördern wollen.

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

1. Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich mit einer Empfehlung eines ordentlichen Mitglieds an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Ordentliches Mitglied kann nur sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen der Stammitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

2. Durch den Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung und Beschlüsse der Versammlung als für sich bindend an. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Landesverbandes und der FN.

3. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Reit- und Fahrsport oder den Verein erworben haben, können auf Vorschlag der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Als solche sind sie von der Beitragszahlung befreit.

4. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Diese werden als „außerordentliche Mitglieder“ geführt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder können Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzung erhalten.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

2. 1. Die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen

zu befolgen.

2. 2. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen;

2. 3. Keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind;

2. 4. Die Mitglieder sind hinsichtlich der Ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

2. 4. 1. Die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen,

2. 4. 2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

2. 4. 3 die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2. 5. Die Mitglieder unterwerfen sich bei einer Teilnahme an nationalen Turnieren in Deutschland der Leistungsprüfungsordnung ( LPO ) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet und die Entscheidung veröffentlicht werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30. September des Jahres gegenüber dem Vorstand schriftlich kündigt. (Austritt)

3. wenn das Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht entrichtet, kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit den Ausschluss beschließen.

4. wenn der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt, welches gegen die satzungsgemäßen Pflichten, wie nachfolgende – unter a) bis c) aufgeführt, verstößt, ist dieses Mitglied zu dieser Sitzung 8 Tage vorher schriftlich einzuladen.

Der Ausschluss erfolgt:

a.) Bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinsatzung.

b.) wenn das Mitglied durch seinen Lebenswandel dem Ansehen des Vereins schadet

c.) bei groben und wiederholten Störungen des Vereinsfriedens.

Der Beschluss über die Ausschließung ist mit Gründen zu versehen und dem Ausgeschlossenen unter Einschreiben zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied binnen zwei Wochen seit dem Tage der Zustellung Berufung beim Vorstand einzulegen, die innerhalb zwei Wochen nach Eingang beim Vorstand schriftlich zu begründen ist. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat. Dieser besteht aus drei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählten Vereinsmitgliedern sowie drei Ersatzmitgliedern. Letztere vertreten in der Reihenfolge ihrer Berufung die Mitglieder des Ehrenrates. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Ehrenrat entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Es steht in seinem Ermessen, ob er vor seiner Entscheidung das durch den Vorstand ausgeschlossene Vereinsmitglied noch persönlich anhören will. Ansprüche auf Rückzahlung des Restjahresbeitrages bestehen nicht. Der Austritt bzw. Ausschluss begründet keinen Anspruch auf das eventuelle Vereinsvermögen.

§ 8 Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen

1. Beiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Der Beitrag ist eine Bringschuld und im Voraus zu bezahlen. Er wird jährlich am 1. Januar fällig.

3. Die Zahlung von Aufnahmegebühr, Beiträge und ggfs. Umlagen werden innerhalb des 1. Quartals per Bankeinzug eingezogen.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand

b. die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet und besteht lt. § 26 BGB aus:

1.) dem Vereinsvorsitzenden

2.) dem stellvertretenden Vorsitzenden

3.) dem Geschäftsführer

Der geschäftsführende Vorstand ist mit 2 Vorstandsmitgliedern vertretungsberechtigt. Ihm steht der erweiterte Vorstand helfend und beratend zur Seite:

a.) der Jugendwart

b.) ein Beisitzer

Die unter Punkt a und b Genannten haben volles Stimmrecht im Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes, die selbst ordentliche Mitglieder sind, werden mit Ausnahme des Jugendwartes einzeln von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder, die auf einer Versammlung der ordentlichen Mitglieder erschienen sind, auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf der 2 Jahre bleibt der Vorstand bis zu seiner Wiederwahl oder bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsvorsitzende ist zugleich Sprecher im Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Zur Eingehung von Verpflichtungen und Verfügungen, die eine Belastung des Vereinsvermögens mit mehr als € 2.000,– zur Folge haben, bedarf der Gesamtvorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Jugendwart, der Mitglied ist, wird nicht von der Mitgliederversammlung, sondern von den jugendlichen Vereinsmitgliedern, die bis zu 18 Jahre alt sind, mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl geschieht auf einer Versammlung der jugendlichen Mitglieder. Der Vereinsvorsitzende hat den Jugendwart zu bestätigen oder die Bestätigung abzulehnen. Der Gewählte und Bestätigte gehört zum Vorstand.

Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von mindestens 3 Tagen zur Vorstandssitzung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand bestellt den Reitlehrer.

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

Im Laufe der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierzu hat mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Rundschreiben zu erfolgen. In den ordentlichen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten und Rechnung zu legen. Die Rechnungsprüfer haben zu berichten.

Die Versammlung hat über folgende Punkte, die in der Tagesordnung aufzunehmen sind, Beschluss zu fassen:

Genehmigung des Jahresabschlusses

Entlastung des Vorstandes

Wahl des Vorstandes lt. § 10

Wahl des Ehrenrates lt. § 10

Wahl der Rechnungsprüfer lt. § 10

Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr

Genehmigung des Haushaltsplanes für das aktuelle Geschäftsjahr

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, eine solche einzuberufen, wenn ein entsprechender schriftlicher Antrag, der mindestens von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe unterschrieben ist, beim Vorstand vorgelegt wird. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat in gleicher Weise wie die zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die persönlich anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die relative Mehrheit. Wenn auch der 2. Wahlgang keine Entscheidung bringt, wird die Versammlung geschlossen und spätestens 14 Tage danach eine neue Versammlung einberufen. Über alle Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse ist eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14 Änderung der Satzung

Änderung der Satzung können in einer Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie müssen bei der Einladung zur Versammlung als Tagesordnungspunkt aufgeführt sein.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine in zwei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit mindestens einen Monat Zwischenraum gefaßten Beschluss herbeigeführt werden. Die Beschlüsse erfordern eine ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Das Vereinsvermögen wird nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten dem Pferdesportverband Rheinland e. V. überlassen.

Die Satzung trat am 23. Februar 1967 in der Urfassung in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde mit den Änderungen in der Mitgliederversammlung am 26. März 2011 beschlossen.